Kommt der Mieter seiner Reinigungspflicht nicht nach, braucht er die Kosten einer Reinigungsfirma auf der Nebenkostenabrechnung nicht zahlen! Hier wird die korrekte Vorgehensweise erklärt:
Ist im Mietvertrag mit dem Mieter die Reinigung des Treppenhauses, der Gehwege oder Straßen vereinbart und kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, verstößt er damit gegen seine mietvertraglichen Pflichten und kann abgemahnt werden. In dieser Abmahnung müssen alle einzelnen unterlassenen Tätigkeiten aufgeführt sein und der Mieter muss eine Frist erhalten, bis wann die Tätigkeiten durchzuführen sind. Der Mieter ist in dieser Abmahnung darauf hinzuweisen, dass nach ergebnislosem Ablauf der Frist auf Kosten der Mieter eine Ersatzvornahme erfolgen wird. Erst nach diesen Voraussetzungen können die Kosten bei weiterer Untätigkeit des Mieters vom Mieter verlangt werden. Diese Kostenanforderung ist einzeln zu verlangen und nicht in der Betriebskostenabrechnung aufzuführen.
Quelle: VermieterVerein e.V.